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Tipps & Tricks zur Zweitwagenversicherung

Neben dem Fahrrad ist das Auto nach wie vor das wichtigste Verkehrsmittel deutscher Familien. Laut Statistik des Umweltbundesamts besitzen mehr als drei Viertel aller Haushalte in Deutschland zumindest einen PKW. Etwa jede vierte Familie hat sich sogar zwei oder mehr Autos zugelegt. Da in Deutschland eine Versicherungspflicht gilt, muss für jedes Fahrzeug, das zugelassen wird, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden – das gilt demzufolge auch für Zweitwagen. Ebenso wie der Erstwagen können weitere Autos zusätzlich mit einer Teil- oder einer Vollkaskoversicherung ausgestattet werden.

Mann und Frau gleich Haltergemeinschaft

Ein Zweitwagen muss nicht zwangsläufig auf den Namen der gleichen Person zugelassen sein wie der Erstwagen. Verheiratete und zusammenlebende Paare werden nämlich im Normalfall als eine Haltergemeinschaft angesehen. Ist also ein Auto auf den Ehemann zugelassen, dann gilt das Fahrzeug, das auf die Ehefrau zugelassen wird, versicherungstechnisch als Zweitwagen. Wird hingegen ein Auto auf den Namen des Kindes eines Paares zugelassen, dann handelt es sich nicht um einen Zweitwagen, da sich die Haltergemeinschaft ausschließlich auf das Paar bezieht.

Freie Versicherungswahl

Wer in Deutschland eine Autoversicherung abschließt, der hat die freie Wahl, welchen Versicherungsträger er aussucht. Daher ist es möglich, den Zweitwagen bei einem anderen Unternehmen als den Erstwagen zu versichern. Es empfiehlt sich jedoch, vor Anmeldung des Zweitwagens zunächst den Versicherungsträger zu kontaktieren, bei dem der Erstwagen versichert ist, und bei ihm ein Angebot für die Zweitwagenversicherung anzufordern. In vielen Fällen bietet die Versicherung nämlich vergünstige Konditionen, wenn man sein Zweitfahrzeug auch bei ihm versichert.

Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung

Was die Leistungen der Versicherung angeht, gibt es keine Ausnahmeregeln für den Zweit- gegenüber dem Erstwagen. Es ist allerdings möglich, dass die Art der Versicherungen für die Autos voneinander abweichen. Während also der Erstwagen neben der Haftpflicht- auch mit einer Vollkaskoversicherung ausgestattet sein könnte, kann der Zweitwagen lediglich über die Haftpflichtversicherung verfügen. Dabei ist die Haftpflichtversicherung dafür da, Schäden zu regulieren, die mit dem versicherten Fahrzeug an anderen Autos, Personen oder Gegenständen verursacht wurde. Schäden, die der Fahrzeughalter selbst erleidet, werden jedoch nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen. Für solche Fälle ist stattdessen eine Teil- oder eine Vollkaskoversicherung nötig. Die Teilkaskoversicherung kommt für Schäden am Auto des Fahrzeughalters auf, an denen dieser keine Schuld hat. Dazu zählen unter anderem Unwetterschäden, Unfälle mit Wildtieren, Diebstahl und die Beschädigung von Glasscheiben durch Steine. Will der Fahrzeughalter auch bei Schäden finanziell abgesichert sein, die er selbst verursacht hat, dann muss er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Diese übernimmt auch im Fall von Unfallflucht oder Vandalismus die Kosten.

Beim Neuwagen wichtig: Vollkasko nicht vergessen!

Auf und ab in der Schadenfreiheitsklasse

Auch das Prinzip der Schadenfreiheitsklasse gilt für den Zweit- wie für den Erstwagen. Demzufolge wird die Prämie, die für die Haftpflichtversicherung zu zahlen ist, immer günstiger, je länger der Halter unfallfrei bleibt. Bei Zulassung des Fahrzeugs wird er in die SF0 eingestuft, für jedes Jahr ohne Unfall steigt er in der Schadenfreiheitsklasse. Hat er zum Beispiel acht Jahre lang keinen Unfall gehabt, dann befindet er sich in der SF8. Die höchste Schadenfreiheitsklasse, die man erreichen kann, ist SF35. Kommt es allerdings zu einem Unfall, bei dem die Versicherung einen Schaden regulieren muss, dann wird der Fahrzeughalter zurückgestuft und muss demzufolge von da an wieder eine höhere Prämie zahlen. Wie die jeweiligen Versicherer mit der Bewertung der Schadensfreiheitsklassen umgehen, ist unterschiedlich. So teilen die Versicherungsunternehmen ihre Rabattstufen auf verschiedene Arten auf die Schadensfreiheitsklassen auf.

Der Zweitwagen startet ganz unten

Wer einen Zweitwagen anmeldet und versichert, der kann nicht die Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens übernehmen. Üblich ist, dass der Zweitwagen in der SF1/2 eingestuft wird, also so behandelt wird, als wäre der Halter nur ein halbes Jahr unfallfrei unterwegs gewesen – selbst dann, wenn er mit dem Erstwagen in der SF35 eingestuft ist. Das ist insofern ärgerlich, als dass die Prämie für den Zweitwagen nach der Anmeldung zunächst vergleichsweise hoch ist. Allerdings stufen viele Versicherungsträger den Zweitwagen in einer höheren Schadenfreiheitsklasse ein, wenn bereits der Erstwagen bei ihnen versichert ist. So kann der Fahrzeughalter viel Geld sparen.

Faktoren für die Versicherungskosten

Die Kosten, die für die Versicherung des Zweitwagens anfallen, sind auch von verschiedenen anderen Faktoren abhängig. So berücksichtigt das Versicherungsunternehmen die jährlich gefahrene Strecke und lässt den Fahrzeughalter mehr zahlen, je mehr er unterwegs ist. Das kann für den Zweitwagen ein Vorteil sein, da dieser in den meisten Fällen seltener genutzt wird als der Erstwagen. Auch die Typklasse des Fahrzeugs fließt in die Berechnung der Versicherungsprämie ein. Da manche Automodelle statistisch häufiger in Unfälle verwickelt sind oder zu Schaden kommen als andere, müssen deren Halter bei der Versicherung tiefer in die Tasche greifen. Der Stellplatz spielt ebenso eine Rolle für die Versicherungsprämie. Steht der Zweitwagen über Nacht auf der Straße, so verlangt das Versicherungsunternehmen eine höhere Prämie als bei einem Fahrzeug, das regelmäßig in einer Garage abgestellt wird. Schließlich wirken sich auch das Alter und die Fahrerfahrung des Halters auf die Höhe der Versicherungsprämie aus.

Anfänger im Zweitwagen der Eltern

Aus diesem Grund ist es übrigens ratsam, das Fahrzeug des Nachwuchses als Zweitwagen der Eltern anzumelden und beim gleichen Versicherungsträger wie den Erstwagen zu versichern. Dann sind die Beiträge viel günstiger, als wenn der Fahranfänger die Autoversicherung auf seinen eigenen Namen abschließt. Allerdings sollte das Kind in die Versicherungspolice des Zweitwagens als zugelassener Fahrer eingetragen werden. Sollte es nämlich zu einem Schadensfall kommen, und der Nachwuchs ist nicht als zugelassener Fahrer eingetragen, dann kann sich die Versicherung weigern, den Schaden zu regulieren. Bei den meisten Versicherungsträgern ist es Standard, dass ohne Eintragung in die Police nur Ehe- oder Lebenspartner des Fahrzeughalters mit dem Zweitwagen unterwegs sein dürfen. Zudem dürfen sie nicht jünger als 25 sein.

Über den Autor

Matthias Luft

Autor Matthias Luft faszinieren effiziente Motoren, moderne Designs und fortschrittliche Assistenzsysteme. Die neuesten Fahrberichte veröffentlicht er regelmäßig bei motoreport.de.

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