Neulich waren wir auf einer der rund 3.350 Kilometer langen deutschen autobahnähnlichen Straßen unterwegs. Das kommt so selten vor, dass wir uns gefragt haben, welches Limit hier eigentlich herrscht: Wir hätten 100 km/h geschätzt. Schließlich lässt die gelbe Beschilderung auf eine Landstraße schließen, wenn da nicht zwei Fahrbahnen für jede Richtung wären. Über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit haben wir dann gestaunt:
Tempolimit auf “gelben Autobahnen” bzw. zweispurigen Bundesstaßen?
Auf diesen sog. autobahnähnlichen Straßen außerorts herrscht tatsächlich kein Tempolimit, wenn es zwei Fahrspuren für jede Richtung gibt. Dabei ist es sogar egal, ob die jeweils beiden Streifen für jede Richtung baulich getrennt sind oder nicht! Das sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in §3 Absatz 3, Satz 2:
“Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.”
Wer nicht verrückt ist, fährt allerdings auf diesen meist deutlich schlechter ausgebauten und kurivgeren Überlandstraßen statt 280 km/h eher die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Oft sind jedoch autobahnähnlichen Straßen aber sowieso mit Tempolimits, häufig 120 km/h, deutlich gekennzeichnet.
Warum gibt es diese autobahnähnlichen Straßen?
Oft gibt es zu normal blau beschilderten Autobahnen scheinbar keine Unterschiede. Autobahnähnliche Straßen existieren aber, weil:
- Der Ausbaustandard deutlich unter dem einer Autobahn liegt (z.B. enge Kurven, stärkere Steigungen und Gefälle)
- Die Straße wird nicht vom Bund sondern regional betrieben
- Die Straße ist Fortsetzung einer überregionalen Autobahn und erfüllt am Endstück nur noch untergeordnete Zwecke
Foto: RA Florian Sackmann